Weiterverkauf der geerbten Immobilie

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Welche Kosten fallen beim Immobilienverkauf außer der Kaufpreiszahlung an und wer muss die Kosten tragen?

Beim Immobilienverkauf fallen neben dem Kaufpreis vor allem Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten und Maklergebühren an. Die Grunderwerbsteuer ist für den Käufer zwingend und muss aufgrund der Grundbucheintragung gezahlt werden. Notar- und Grundbuchkosten machen ca. 1,5 % des Kaufpreises aus und werden üblicherweise vom Käufer beglichen, woran er – insbesondere wegen seiner Grundbucheintragung – sehr interessiert ist. Maklerkosten i.H.v. zwischen 3 % und 7 % des Kaufpreises werden dagegen oft zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt.

Spielt es bei der Grundstücksveräußerung eine Rolle, wie die Fläche baurechtlich zu qualifizieren ist, ob sie Bau- oder Bauerwartungsland ist, ob sie zum Innen- oder Außenbereich zählt etc.?

Ja, die baurechtliche Qualifizierung einer Fläche spielt bei der Veräußerung eine entscheidende Rolle, da sie den rechtlichen Status und damit den Wert sowie das Entwicklungspotenzial bestimmt. Bauland ist bereits für die Bebauung vorgesehen und ist deutlich teurer als Bauerwartungsland, welches zwar für eine künftige Bebauung in Betracht gezogen wird, aber noch nicht bebaubar ist. Die Unterscheidung ist wichtig für den Verkaufspreis, da mit Bauerwartungsland Spekulationspotenzial verbunden ist, aber auch ein Restrisiko besteht, dass es nicht zu Bauland wird. Ein Grundstück im Außenbereich darf grundsätzlich nicht bebaut werden, während dies im Innenbereich grundsätzlich der Fall ist. Auch diese Unterscheidung beeinflusst den Wert also massiv.

Ab welchem Betrag ist es ratsam, die ererbte Immobilie zu veräußern, um einen oder mehrere Pflichtteilsansprüche bedienen zu können?

Dies hängt von vielen verschiedenen Dingen ab, insbesondere jedoch von der sog. „Beleihungsgrenze“ ab. Das ist der Maximalwert, also kann ein Grundstück nicht darüber hinaus mit Schulden belastet werden. Wenn dieser Betrag niedriger ist als die Summe der zu befriedigenden Pflichtteilsansprüche, muss das Grundstück veräußert werden. Theoretisch muss die Immobilie ansonsten nicht verkauft, sondern kann entsprechend belastet werden.

Bei einer Erbengemeinschaft: Kann ein Mehrheitsbeschluss zur Veräußerung der ererbten Immobilie ergehen, wenn nur ein Erbe gegen den Verkauf ist?

Nein, in der Regel kann bei einer Erbengemeinschaft kein Mehrheitsbeschluss zum Verkauf einer Immobilie getroffen werden, wenn ein Miterbe dagegen ist, da der Verkauf einer Immobilie eine wesentliche Veränderung des Nachlasses darstellt und daher Einstimmigkeit aller Miterben erfordert. Mehrheitsbeschlüsse sind bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ausreichend.

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Ihr Spezialist für Immobilienrecht in Frankfurt.

Dr. jur. Rolf Landskron LL.M. (BU)

  • Master of Laws (LL.M.), Bond University
  • Dipl.-Verwaltungswirt (FH)
  • Wissenschaftlicher Mitarbeiter
  • Kooperationspartner der Kanzlei
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Rechtsanwaelte-Dr.-Lang-und-Kollegen-Frankfurt
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