Vorweggenommene Erbfolge
im Steuerrecht
Thema: Vorweggenommene Erbfolge im Steuerrecht
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Häufige Fragen:
Was ist vorweggenommene Erbfolge?
Vorweggenommene Erbfolge ist die Übertragung von Vermögen (z.B. Immobilien, Geld) zu Lebzeiten des Erblassers an die künftigen Erben, häufig durch Schenkungen. Ziel ist es, die spätere Erbfolge zu vereinfachen, Streitigkeiten zu vermeiden und steuerliche Vorteile durch wiederholte Nutzung von Steuerfreibeträgen zu nutzen.
Gibt es auch bei lebzeitigen Schenkungen Freibeträge? Wie hoch sind diese?
Es gelten hierfür Freibeträge, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Eheleute können sich gegenseitig Vermögen im Wert von 500.000 € steuerfrei schenken. Für Geschenke von Eltern an die eigenen Kinder liegt die Grenze bei 400.000 €, an Enkelkinder bei 200.000 €, an Eltern und Großeltern bei 20.000 €. Die Freibeträge sind bei Erbschaft- sowie Schenkungsteuer grundsätzlich identisch.
Wenn ich noch zu Lebzeiten weitergebe und mir ein Nutzungsrecht vorbehalte, ändert sich die Besteuerung für den Begünstigten?
Ja, die Besteuerung ändert sich, da sich der Wert der Schenkung durch den Nießbrauch mindert und somit die Schenkungsteuer verringert wird. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird vom Wert des Objekts abgezogen, was die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage senkt. Ein Steuerberater ist bei der genauen Berechnung heranzuziehen, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.
Was muss ich bei dem Vorbehalt eines Nutzungsrechts beachten?
Beim Vorbehalt eines Nutzungsrechts sollten Sie insbesondere die vertragliche Gestaltung exakt bestimmen, um die Dauer, Art und Umstände der Nutzung genau festzulegen. Achten Sie darauf, dass Rechte und Pflichten (z.B. Festlegung, wer zur Instandhaltung verpflichtet ist) klar definiert sind und das Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen wird. Rechtlich entscheidend sind auch die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit Steuern, Pflichtteilsansprüchen und der Übertragung des Eigentums.

