Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung
und anrechenbare Vorerwerbe
Thema: Pflichtteil und anrechenbare Vorerwerbe
Informieren Sie sich hier zum Thema Pflichtteil und anrechenbare Vorerwerbe.
Häufige Fragen:
- Wann erhalte ich nur meinen Pflichtteil, und wie hoch ist dieser?
- Was muss ich als Erbe beachten, wenn der Erblasser die ihm gehörende Immobilie noch vor seinem Tod dem Erben überlassen hat?
- Was muss ich beachten, wenn der Erblasser die Immobilie einem Dritten überlassen hat?
- Muss ich mir die frühere Überlassung einer Immobilie auf meinen Pflichtteil anrechnen lassen? Zu welchem Wert: zum damaligen (und niedrigeren) oder zum heutigen (höheren) Wert?
- Was gilt, wenn ich als Pflichtteilsberechtigter die Schenkung einer Immobilie an den Erben geltend mache?
Wann erhalte ich nur meinen Pflichtteil, und wie hoch ist dieser?
Sie erhalten einen Pflichtteil, wenn Sie ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger sind (z.B. Kinder, Ehepartner, Eltern, nicht jedoch Geschwister) und vom Erblasser enterbt oder übergangen wurden. Nach dem Tod des Erblassers müssen Sie den Anspruch fristgerecht gegenüber dem Erben geltend machen. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte dessen, was Sie nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würden, und wird in Geld ausgezahlt, wobei der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich ist.
Was muss ich als Erbe beachten, wenn der Erblasser die ihm gehörende Immobilie noch vor seinem Tod dem Erben überlassen hat?
Die pflichtteilsberechtigten Ehegatten, Kinder und (wenn letztere nicht mehr leben) auch Enkel haben Ihnen gegenüber einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dabei wird ein so genannter fiktiver Nachlass gebildet; das verschenkte und deshalb nicht mehr zum Nachlass gehörende Grundstück wird dem Nachlass hinzugerechnet. Dies geschieht zehn Jahre lang mit einer jährlich abnehmenden Quote.
Was muss ich beachten, wenn der Erblasser die Immobilie einem Dritten überlassen hat?
Auch in diesem Fall wird ein fiktiver Nachlass mit der überlassenen Immobilie gebildet, vgl. oben. Insbesondere gilt auch die 10-jährige „Abschmelzungsfist“. Dann besteht zusätzlich jedoch ein Anspruch gegen den Beschenkten. Dieser muss dann den Gegenstand wieder herausgeben. Als Erbe sind Sie so geschützt davor, einen – u.U. hohen – Pflichtteilsergänzungsanspruch leisten zu müssen, ohne den betreffenden Gegenstand wertmäßig erworben zu haben.
Muss ich mir die frühere Überlassung einer Immobilie auf meinen Pflichtteil anrechnen lassen? Zu welchem Wert: zum damaligen (und niedrigeren) oder zum heutigen (höheren) Wert?
Ja, die frühere Überlassung einer Immobilie an Sie kann auf Ihren Pflichtteil angerechnet werden, allerdings nur, wenn der Überlassende dies ausdrücklich angeordnet hat. Allerdings müssen diese nur zum damaligen Wert, der gerade bei Immobilien regelmäßig sehr viel niedriger liegt, berechnet werden.
Was gilt, wenn ich als Pflichtteilsberechtigter die Schenkung einer Immobilie an den Erben geltend mache?
Auch wenn Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, damit weggeschenktes Vermögen berücksichtigt werden kann, müssen auch die von Ihnen erhaltenen Zuwendungen angerechnet werden. Auch hier gilt allerdings zu Ihren Gunsten, dass dies nur zum damaligen Wert erfolgt, der gerade bei Immobilien regelmäßig sehr viel niedriger liegt.

