Mietrecht beim Erbfall
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Thema: Mietrecht beim Erbfall
Informieren Sie sich hier zum Thema Mietrecht, wenn ein Erbfall eintritt.
Gilt der bekannte Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ auch beim Erwerb von Todes wegen?
Ja, der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ gemäß § 566 BGB gilt auch beim Erwerb einer vermieteten Immobilie durch Erbschaft, da die Erben kraft Gesetz in den Mietvertrag eintreten. Mit dem Erbfall gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die Erben über, wodurch diese automatisch neue Vermieter werden.
Was ist mit dem Mietverhältnis des Erblassers – wenn der Erblasser Vermieter war?
Wenn ein Vermieter stirbt, endet das Mietverhältnis nicht, sondern die Erben treten automatisch in alle Rechte und Pflichten des Vermieters ein und setzen den Mietvertrag unter den gleichen Bedingungen fort. Der Mieter zahlt weiterhin die Miete an die Erben, muss sich aber bei Unklarheit oder unbekannten Erben die Miete beim Amtsgericht hinterlegen. Die Erben können keine einseitigen Änderungen am Vertrag vornehmen, und der Mieter hat kein Sonderkündigungsrecht aufgrund des Todes des Vermieters.
Was passiert, wenn der Erblasser Mieter war?
Wenn ein Mieter verstirbt, ist der Mietvertrag nicht automatisch beendet, sondern geht auf die Erben oder berechtigte Personen (z. B. Mitbewohner) über. Die Wohnung kann weiter bewohnt werden oder die Hinterbliebenen können den Vertrag unter Einhaltung einer besonderen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Die Erben müssen unverzüglich den Vermieter über den Todesfall informieren.
Wer tritt nach dem Erbfall in den Mietvertrag ein?
Wenn weitere Personen im Vertrag stehen, setzen diese das Mietverhältnis fort. Wenn der Verstorbene der einzige Mieter war, haben der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und im Haushalt lebende Kinder das Recht, in den Mietvertrag einzutreten. Wenn keine der oben genannten Personen den Vertrag fortsetzen möchte, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die Erben über.

