Einzelfragen zur Besteuerung

von Immobilienerbschaften

Ändert sich etwas an der Fälligkeit der Erbschaftsteuer, wenn eine vererbte Immobilie nicht verkauft werden soll?

Grundsätzlich nicht. Die Steuer ist fällig, falls der Wert der Immobilie die Freibeträge der Erben übersteigt. Eine Ausnahme kann es allerdings für ein sogenanntes „Familienheim“ geben. Außerdem: Wenn das Haus ausreichend lange selbst (vom Erblasser bzw. Erben) genutzt wurde, kann ein Haus steuerfrei verkauft werden. Das ändert jedoch nichts an der Besteuerung des Erwerbes von Todes wegen (Erbschaftsteuer).

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Steuerbefreiung bei einem sogenannten „Familienheim“?

Es gibt die Verpflichtung, die Immobilie als Erblasser und als Erbe zehn Jahre lang selbst zu nutzen, was, auch im Nachhinein, genau kontrolliert wird. Die Steuerbefreiung gilt jedoch auch dann, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an der eigenen Nutzung gehindert war, weil er zum Beispiel in einem Altenheim bzw. Pflegeheim leben musste, weil er im Familienheim nicht mehr in der Lage war, den Haushalt zu führen. Außerdem gibt es eine Begrenzung der Wohnfläche auf 200-300 m².

Auf welche Weise werden hohe Pflichtteilsansprüche gegen den Erben bei dessen Erbschaftsteuer berücksichtigt?

Pflichtteilsansprüche mindern bei der Erbschaftsteuer des Erben die Bemessungsgrundlage, da sie als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG gelten, sofern sie vom Pflichtteilsberechtigten ernsthaft gefordert wurden. Übrigens: Auch die Vereinnahmung des Pflichtteils durch den Pflichtteilsberechtigten ist als Erwerb von Todes wegen erbschaftsteuerpflichtig.

Gibt es Besonderheiten für die Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe?

Steuerlich kann, obwohl es sich nicht um ein Steuergesetz, sondern eine zivilrechtliche Norm handelt, § 2049 BGB zu beachten sein: Danach wird der Wert eines landwirtschaftlichen Betriebes nach dem sog. Ertragswert berechnet. Dies ist im Regelfall günstiger als die Besteuerung nach dem Verkehrswert, die ansonsten angewendet würde. Wichtig ist aber, dass der Erblasser in seinem Testament bestimmt hat, dass die betreffende Person den Hof übernehmen soll.

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Dr. jur. Rolf Landskron LL.M. (BU)

  • Master of Laws (LL.M.), Bond University
  • Dipl.-Verwaltungswirt (FH)
  • Wissenschaftlicher Mitarbeiter
  • Kooperationspartner der Kanzlei
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Rechtsanwaelte-Dr.-Lang-und-Kollegen-Frankfurt
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